Tonerkartuschen & Tintenpatronen entsorgen nach ElektroG

Tonerkartuschen und Tintenpatronen gehören nach dem neuen ElektroG zum Elektronikschrott bzw. zu elektronischen Geräten. Dem zufolge sind Tonerkartuschen und Tintenpatronen einer besonderen Behandlung und Verwertung zuzuführen.

Wir geben Ihnen hier einen kleinen Einblick in die Rechtslage und den dafür zur Verfügung stehenden Entsorgungsweg.

Für Ihren Entsorgungsnachweis gegenüber den Behörden können Sie sich bei uns zukünftig die Entsorgungsbestätigung per PDF bei der Cartridge Space GmbH anfordern.

Entsorgungsnachweis

hier beantragen

Warum gehören Tonerkartuschen und Tintenpatronen zum Elektronikschrott?
  • die Originalhersteller (wie z.B. Hewlett Packard, Samsung, Kyocera, Lexmark, Konica Minolta und Dell) kennzeichnet ihre Tonerkartuschen bzw. Tintenpatronen mit dem Zeichen für Elektronikschrott
  • Im ElektroG § 3 „Begriffsbestimmungen“ Absatz 1 steht:
    „Elektro-und Elektronikgeräte: Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind“
  • die Stiftung EAR verweist unter diesem Link (https://www.stiftung-ear.de/de/verbraucher/elektro-und-elektronikgeraete) darauf, dass diese zum Elektronikschrott gehören
  • Ministerien jeweiliger Bundesländer, die wir um eine Stellungnahme zu diesem Thema gebeten haben, verweisen ebenfalls auf die Stiftung EAR

Wie wir immer wieder feststellen müssen, sind viele Kunden der Meinung, dass sie aus der Haftung heraus sind, wenn sie leere Tonerkartuschen und Tintenpatronen abgeben.
Nach § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist dies jedoch nicht der Fall.

„Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.“

Da nach § 22 des ElektroG die thermische Verwertung ausgeschlossen ist, arbeiten wir mit der Firma Shredex zusammen.
Hier werden die Tonerkartuschen ausschließlich der stofflichen Verwertung zugeführt.

Was wird im ElektroG vorgeschrieben?

§ 20 „Behandlung und Beseitigung“ Absatz 1
„Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen einer Erstbehandlung zuzuführen. Vor der Erstbehandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.“

§ 21 „Zertifizierung“ Absatz 1
„Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungs­anlagen durchgeführt werden.“ und im Absatz 4 „Behandlungsanlagen gelten als Erstbehand­lungsanlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgewiesen ist.“

§ 22 „Verwertung“ Absatz 2
„bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4
a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und
b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt“

Wir müssen immer wieder feststellen, dass die meisten Unternehmen nicht nach §22 Absatz 2 ihre nichtwiederverwendbaren Druckerpatronen entsorgen. In diesen Fällen werden diese thermisch verwertet, was aber nach § 22 ElektroG nicht erlaubt ist. Diese Druckerpatronen müssen recycelt werden.

Was bedeutet der Begriff Recycling?

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz §3 Absatz 25 wird der Begriff „Recycling“ wie folgt definiert:

„Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.“

In dieser Definition ist es eindeutig festgelegt, dass der Begriff Recycling eine thermische Verwertung und die Aufbereitung für die Verwendung als Brennstoff ausschließt.

Viele Kunden schauen auf den Ankaufspreis, was sie für ihre leeren Toner und Tinten erhalten. Wichtiger ist aber die gesetzeskonforme stoffliche Verwertung der nicht wiederverwendbaren Tonerkartuschen, Trommeleinheiten und Tintenpatronen, egal was der eine oder andere Ihnen sagt! Wie schon dargelegt (§ 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz), ist der Abfallerzeuger für die Entsorgung verantwortlich und kann somit zur Verantwortung gezogen werden, wenn sein Entsorger nicht gesetzeskonform arbeitet. Der Gesetzgeber nimmt damit alle Abfallerzeuger verstärkt in die Pflicht!

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Tonerkartuschen und Tintenpatronen gehören zum Elektronikschrott
  • Elektronikschrott darf nicht verbrannt werden (keine thermische Verwertung)
  • verboten ist die Erstbehandlung von E-Schrott durch nicht zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
  • Sie sind als Erzeuger des Mülls bis zur endgültigen Verwertung verantwortlich
  • Sie benötigen einen Entsorgungsnachweis (Prüfungen / Kontrollen durch Behörden)
  • keine Entsorgungsgebühren für defekte oder andere Tonerkartuschen
  • ALLE erforderlichen Belege erhalten Sie bei uns, Ihrer Cartridge-Space GmbH

Vorteile bei Cartridge-Space

  • fachgerechte Entsorgung durch Schredderverfahren (nach ElektroGesetz)
  • Entsorgungsnachweis für Ihre Unterlagen (Nachweis bei Kontrollen)
  • Vergütung zu TOP Preisen nach aktueller Leergut-Ankaufsliste
  • individuelle Intranet-Lösung für Firmen mit mehreren Sammelstellen
  • KOSTENLOSE Sammelboxen
  • KOSTENLOSER Versand und Abholung der Sammelboxen
  • geringe Mindestmengen oder geringer Warenwert erforderlich
  • keine Pfandgebühr wie bei anderen Sammelsystemen
    (die Sammelboxen bleiben Eigentum der Cartridge-Space GmbH)
  • Auszahlung per Scheck oder Überweisung innerhalb von 10 Werktagen
  • Auszahlung ebenfalls an Privatpersonen möglich
  • abweichende Gutschriftadresse möglich
  • unkomplizierter Austausch voller Sammelboxen
  • großes Ankaufsortiment von leeren Druckerpatronen (Toner / Tinte / Trommeln)
  • Ordnung im Büro durch zentralen Sammelplatz
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